Seit dem 23. Dezember 2020 gilt ein neues Gesetz zur Maklercourtage. Es regelt deren Verteilung bei einem Immobilienverkauf bei Objekten, die der privaten Nutzung dienen. In diesem Fall teilen Käufer und Verkäufer sich die Provision. Diese Entscheidung erteilt dem sogenannten Bestellerprinzip eine Absage. Laut dieser Regelung stand die Person in der Verpflichtung, die Courtage zu zahlen, die eine Immobilienvermittlung in Auftrag gab. Hinzu kam, dass in den Bundesländern keine einheitliche Vereinbarung bestand. Das soll das neue Gesetz nun ändern, um eine fairere Preisgestaltung zu gewährleisten. Doch worauf müssen Sie seitdem achten? Und wer trägt jetzt genau die Kosten für die Provision? Erfahren Sie im Folgenden mehr oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten.
Die finanzielle Belastung beim Immobilienerwerb ist hoch. Das gilt bereits für den Verkaufspreis des Objekts selbst. Je nach Region steigen die Immobilienpreise kontinuierlich. Zusätzlich traf meist die Käufer die Provision von drei bis sieben Prozent des Kaufpreises. Darauf fiel eine zusätzliche Mehrwertsteuer an. Auch wenn Sie die Vermittlung gar nicht beauftragten, standen Sie als Käufer in der Verpflichtung, die gesamte Courtage zu zahlen. Das neue Gesetz soll nun diejenigen entlasten, die sich privat genutztes Wohneigentum erwerben möchten.
Vorteile der Neuregelung für Käufer und Verkäufer
Gibt es Ausnahmen?
Offiziell entfällt die Provisionsteilung nur dann, wenn der Verkäufer sich aktiv dazu bereit erklärt, die Kosten vollständig selbst zu tragen. Andernfalls gibt es einige Regelungen dazu, wann das neue Gesetz nicht greift.
In diesen Fällen gilt die Teilung der Courtage nicht:
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