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Neue Gesetzgebung zur Maklerprovision
– Was sie bringt und worauf zu achten ist?

Neue Gesetzgebung zur Maklerprovision – Was sie bringt und worauf zu achten ist?

Lang diskutiert, kontrovers kommentiert: Die Gesetzesnovelle zur „Verteilung der Maklerkosten“ ist seit Ende 2020 bundesweit in Kraft. Beim Erwerb von privat genutzten Wohnungen und Einfamilienhäusern zahlen Käufer heute maximal die Hälfte der Courtage. Wir informieren Sie im folgenden Beitrag darüber, was die Neuregelung im Detail für Kaufinteressenten und Eigentümer bedeutet.

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt ein neues Gesetz zur Maklercourtage. Es regelt deren Verteilung bei einem Immobilienverkauf bei Objekten, die der privaten Nutzung dienen. In diesem Fall teilen Käufer und Verkäufer sich die Provision.  Diese Entscheidung erteilt dem sogenannten Bestellerprinzip eine Absage. Laut dieser Regelung stand die Person in der Verpflichtung, die Courtage zu zahlen, die eine Immobilienvermittlung in Auftrag gab. Hinzu kam, dass in den Bundesländern keine einheitliche Vereinbarung bestand. Das soll das neue Gesetz nun ändern, um eine fairere Preisgestaltung zu gewährleisten. Doch worauf müssen Sie seitdem achten? Und wer trägt jetzt genau die Kosten für die Provision? Erfahren Sie im Folgenden mehr oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten.

Interesse geweckt?

Wer zahlt die Maklerprovision?

In vielen Bundesländern gab es schon vor Dezember 2020 eine ähnliche Gesetzeslage. Laut dieser teilten sich Käufer und Verkäufer die Kosten für die Immobilienvermittlung. Lediglich in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Bremen wurden die Kosten für die Maklercourtage auf die Käufer einer Wohnimmobilie „abgewälzt“. Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ist nun für alle Bundesländer verbindlich. Planen Sie den Erwerb eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks, gilt die Regelung nicht. Hier bleibt die Höhe der Courtage sowie die Frage, wer zahlt, weiterhin Verhandlungssache. Unsere Leistungen decken ebenfalls die Vermittlung von Gewerbeimmobilien ab. Wir klären gern mit Ihnen die Fragen zur Provision und finden eine Lösung, die allen Parteien zusagt.

Haben Sie Fragen?

Welcher Vorteil ergibt sich aus der neuen Regelung?

Die finanzielle Belastung beim Immobilienerwerb ist hoch. Das gilt bereits für den Verkaufspreis des Objekts selbst. Je nach Region steigen die Immobilienpreise kontinuierlich. Zusätzlich traf meist die Käufer die Provision von drei bis sieben Prozent des Kaufpreises. Darauf fiel eine zusätzliche Mehrwertsteuer an. Auch wenn Sie die Vermittlung gar nicht beauftragten, standen Sie als Käufer in der Verpflichtung, die gesamte Courtage zu zahlen. Das neue Gesetz soll nun diejenigen entlasten, die sich privat genutztes Wohneigentum erwerben möchten.

Vorteile der Neuregelung für Käufer und Verkäufer

  • Klarheit über die Aufteilung der Maklergebühren
  • Faire Regelung
  • Rechtssicherheit
  • Bundeseinheitliche Regelung

Gibt es Ausnahmen?

Offiziell entfällt die Provisionsteilung nur dann, wenn der Verkäufer sich aktiv dazu bereit erklärt, die Kosten vollständig selbst zu tragen. Andernfalls gibt es einige Regelungen dazu, wann das neue Gesetz nicht greift.

In diesen Fällen gilt die Teilung der Courtage nicht:

  • Unbebaute Grundstücke
  • Mehrfamilienhäuser
  • Immobilienverkäufe von Unternehmen
  • Erwerb von Gewerbeobjekten / Mehrfamilienhäuser durch Unternehmen / Investoren
  • Erwerb eines Baugrundstücks für ein Eigenheim

Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie uns einfach oder nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf. In der Rubrik „Über uns“ können Sie sich einen ersten Eindruck zu uns und unseren Kernkompetenzen machen.